Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0112 E 21. Oktober 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Durchführung der in Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 normierten Interessenabwägung ist das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen, welchen durch die Verwirklichung der Maßnahme unmittelbar gedient wird. Erst nach der Ermittlung sämtlicher dieser eben genannten besonders wichtigen öffentlichen Interessen kommt die Durchführung der in Paragraph 3 a, Absatz 2, leg cit normierten Interessenabwägung in Betracht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/03/0067

Ra 2018/03/0068

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L15