Verwaltungsgerichtshof
16.12.2019
Ra 2018/03/0066
GRS wie 2012/03/0112 E 21. Oktober 2014 RS 1
Voraussetzung für die Durchführung der in Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 normierten Interessenabwägung ist das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen, welchen durch die Verwirklichung der Maßnahme unmittelbar gedient wird. Erst nach der Ermittlung sämtlicher dieser eben genannten besonders wichtigen öffentlichen Interessen kommt die Durchführung der in Paragraph 3 a, Absatz 2, leg cit normierten Interessenabwägung in Betracht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0067
Ra 2018/03/0068
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L15