Verwaltungsgerichtshof
21.10.2014
2012/03/0112
Voraussetzung für die Durchführung der in Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 normierten Interessenabwägung ist das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen, welchen durch die Verwirklichung der Maßnahme unmittelbar gedient wird. Erst nach der Ermittlung sämtlicher dieser eben genannten besonders wichtigen öffentlichen Interessen kommt die Durchführung der in Paragraph 3 a, Absatz 2, leg cit normierten Interessenabwägung in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X01