Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19153 A/2015
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
2012/03/0087
Entscheidungsdatum
30.06.2015
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E07103000
E3L E07203020
E3L E07204000
93 Eisenbahn
Norm
32001L0014 Fahrwegkapazität-RL Nutzungsentgelt Eisenbahninfrastruktur Art30 Abs2;
EisenbahnG 1957 §56;
EisenbahnG 1957 §62;
EisenbahnG 1957 §74;
EURallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/03/0098
2012/03/0107
2012/03/0099
Rechtssatz
Die Regulierungsstelle hat - in richtlinienkonformer Auslegung des § 74 EisenbahnG 1957 unter Heranziehung des Art 30 Abs 2 der RL 2001/14/EG mit den ihr im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht zur Verfügung stehenden Mitteln nicht nur einzuschreiten, wenn durch das Verhalten der Zuweisungsstelle konkrete Zugangsberechtigte unmittelbar ungleich behandelt werden und demnach eine Diskriminierung in dem von der bf Partei (Zuweisungsstelle) verstandenen engeren Sinne vorliegt, sondern auch dann, wenn ein Zugangsberechtigter durch Entscheidungen der Zuweisungsstelle betreffend die Schienennetz-Nutzungsbedingungen "ungerecht behandelt" oder "auf andere Weise in seinen Rechten verletzt" wurde.Die Regulierungsstelle hat - in richtlinienkonformer Auslegung des Paragraph 74, EisenbahnG 1957 unter Heranziehung des Artikel 30, Absatz 2, der RL 2001/14/EG mit den ihr im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht zur Verfügung stehenden Mitteln nicht nur einzuschreiten, wenn durch das Verhalten der Zuweisungsstelle konkrete Zugangsberechtigte unmittelbar ungleich behandelt werden und demnach eine Diskriminierung in dem von der bf Partei (Zuweisungsstelle) verstandenen engeren Sinne vorliegt, sondern auch dann, wenn ein Zugangsberechtigter durch Entscheidungen der Zuweisungsstelle betreffend die Schienennetz-Nutzungsbedingungen "ungerecht behandelt" oder "auf andere Weise in seinen Rechten verletzt" wurde.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des
innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012030087.X11
Im RIS seit
05.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012030087_20150630X11