Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

2012/03/0087

Rechtssatz

Die Regulierungsstelle hat - in richtlinienkonformer Auslegung des Paragraph 74, EisenbahnG 1957 unter Heranziehung des Artikel 30, Absatz 2, der RL 2001/14/EG mit den ihr im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht zur Verfügung stehenden Mitteln nicht nur einzuschreiten, wenn durch das Verhalten der Zuweisungsstelle konkrete Zugangsberechtigte unmittelbar ungleich behandelt werden und demnach eine Diskriminierung in dem von der bf Partei (Zuweisungsstelle) verstandenen engeren Sinne vorliegt, sondern auch dann, wenn ein Zugangsberechtigter durch Entscheidungen der Zuweisungsstelle betreffend die Schienennetz-Nutzungsbedingungen "ungerecht behandelt" oder "auf andere Weise in seinen Rechten verletzt" wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/03/0098

2012/03/0107

2012/03/0099