Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2012/03/0061
Entscheidungsdatum
26.05.2014
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm
GebAG 1975 §34 Abs3 idF 2007/I/111;
VwRallg;
Rechtssatz
Durch die Einführung der "gestaffelten Rahmengebühr" in § 34 Abs 3 GebAG 1975 sollte, so die Materialien (RV 303 BlgNR 23. GP), "eine Handhabe geboten werden, das außergerichtliche Durchschnittseinkommen der Sachverständigen einfach und verlässlich zu ermitteln". Dieser "dreifach gestaffelte Gebührenrahmen" könne für die Ermittlung der außergerichtlichen Einkünfte herangezogen werden, wenn die Sachverständigen kein höheres außergerichtliches Einkommen nachweisen.Durch die Einführung der "gestaffelten Rahmengebühr" in Paragraph 34, Absatz 3, GebAG 1975 sollte, so die Materialien Regierungsvorlage 303 BlgNR 23. GP), "eine Handhabe geboten werden, das außergerichtliche Durchschnittseinkommen der Sachverständigen einfach und verlässlich zu ermitteln". Dieser "dreifach gestaffelte Gebührenrahmen" könne für die Ermittlung der außergerichtlichen Einkünfte herangezogen werden, wenn die Sachverständigen kein höheres außergerichtliches Einkommen nachweisen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030061.X02
Im RIS seit
03.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016
Dokumentnummer
JWR_2012030061_20140526X02