Verwaltungsgerichtshof
26.05.2014
2012/03/0061
Durch die Einführung der "gestaffelten Rahmengebühr" in Paragraph 34, Absatz 3, GebAG 1975 sollte, so die Materialien Regierungsvorlage 303 BlgNR 23. GP), "eine Handhabe geboten werden, das außergerichtliche Durchschnittseinkommen der Sachverständigen einfach und verlässlich zu ermitteln". Dieser "dreifach gestaffelte Gebührenrahmen" könne für die Ermittlung der außergerichtlichen Einkünfte herangezogen werden, wenn die Sachverständigen kein höheres außergerichtliches Einkommen nachweisen.