Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/03/0021

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt eine derartige Bindungswirkung aber nicht zum Tragen. Für diesen Fall besteht bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen (Hinweis E vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwH).

Schlagworte

Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030021.X02

Im RIS seit

21.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014

Dokumentnummer

JWR_2012030021_20140626X02