Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

2012/03/0021

Rechtssatz

Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt eine derartige Bindungswirkung aber nicht zum Tragen. Für diesen Fall besteht bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen (Hinweis E vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwH).