Der Abgabepflichtigen steht es jederzeit offen, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu stellen.Der Abgabepflichtigen steht es jederzeit offen, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist einen Antrag gemäß Paragraph 217, Absatz 7, BAO zu stellen.