Im Beschwerdefall ist strittig, ob die aus der Bildungsprämie und den Lehrlingsausbildungsprämien resultierenden Gutschriften zur Tilgung von Konkursforderungen der Abgabenbehörde (Umsatzsteuer) verwendet werden durften. Dabei kommt den Aufrechnungsvorschriften der KO (insbesondere §§ 19, 20 KO) der Vorrang vor den Verrechnungsregeln des § 214 BAO zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2005/15/0163).Im Beschwerdefall ist strittig, ob die aus der Bildungsprämie und den Lehrlingsausbildungsprämien resultierenden Gutschriften zur Tilgung von Konkursforderungen der Abgabenbehörde (Umsatzsteuer) verwendet werden durften. Dabei kommt den Aufrechnungsvorschriften der KO (insbesondere Paragraphen 19, 20, KO) der Vorrang vor den Verrechnungsregeln des Paragraph 214, BAO zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2005/15/0163).