(3)Absatz 3,Solange eine Bewilligung von Zahlungserleichterungen wirksam ist, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daßSolange eine Bewilligung von Zahlungserleichterungen wirksam ist, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß
hinsichtlich jener Abgabenschuldigkeiten, die den Gegenstand der Bewilligung bilden, die in dieser vorgesehenen Zahlungstermine und
hinsichtlich der übrigen Abgabenschuldigkeiten Zahlungstermine auf Grund gesetzlich zustehender Nachfristen
an die Stelle der Fälligkeitstage treten.
Eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, darf nur nach Maßgabe des § 212a Abs. 8 erfolgen.Eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, darf nur nach Maßgabe des Paragraph 212 a, Absatz 8, erfolgen.