Ein Eigentumsübergang nach bürgerlichem Recht ist nicht Voraussetzung für einen Zufluss (vgl. Doralt, EStG10, § 19 Tz 8.)Ein Eigentumsübergang nach bürgerlichem Recht ist nicht Voraussetzung für einen Zufluss vergleiche Doralt, EStG10, Paragraph 19, Tz 8.)