Liegt unbestritten die Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs 2 StudFG 1992 vor, so ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 die Nachsicht von der Überschreitung des in § 20 Abs 2 StudFG 1992 genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird.Liegt unbestritten die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 20, Absatz 2, StudFG 1992 vor, so ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem Verfahren nach Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG 1992 die Nachsicht von der Überschreitung des in Paragraph 20, Absatz 2, StudFG 1992 genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird.