Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Geschäftszahl

2011/10/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0401 E 11. November 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt unbestritten die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 20, Absatz 2, StudFG 1992 vor, so ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem Verfahren nach Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG 1992 die Nachsicht von der Überschreitung des in Paragraph 20, Absatz 2, StudFG 1992 genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird.