Der "usus", dass sich ein höherrangiger Kriminalbeamter eines Kollegen als Chauffeur bedient, widerspricht in vielen Fällen dem Gebot des § 43 BDG 1979 einer gewissenhaften und treuen (weil nicht unter sparsamer Verwendung von Ressourcen erfolgenden) Pflichterfüllung.Der "usus", dass sich ein höherrangiger Kriminalbeamter eines Kollegen als Chauffeur bedient, widerspricht in vielen Fällen dem Gebot des Paragraph 43, BDG 1979 einer gewissenhaften und treuen (weil nicht unter sparsamer Verwendung von Ressourcen erfolgenden) Pflichterfüllung.