Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/07/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/07/0196

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §6;
ABGB §914;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Auslegung eines zwischen den Parteien im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens - eine solche Vereinbarung entfaltet unabhängig davon, ob sie gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet wurde, zivilrechtliche Wirkungen (Hinweis E 24. Mai 2012, 2010/07/0184) - ist es Aufgabe der Behörde, den Inhalt der Vereinbarung zu erforschen. Hiebei ist gemäß Paragraph 914, ABGB dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070196.X03

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2014

Dokumentnummer

JWR_2011070196_20130426X03

Rechtssatz für 2013/07/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/07/0154

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §6;
ABGB §914;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0196 E 26. April 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung eines zwischen den Parteien im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens - eine solche Vereinbarung entfaltet unabhängig davon, ob sie gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet wurde, zivilrechtliche Wirkungen (Hinweis E 24. Mai 2012, 2010/07/0184) - ist es Aufgabe der Behörde, den Inhalt der Vereinbarung zu erforschen. Hiebei ist gemäß Paragraph 914, ABGB dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070154.X02

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2013070154_20140724X02