Verwaltungsgerichtshof
26.04.2013
2011/07/0196
Bei der Auslegung eines zwischen den Parteien im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens - eine solche Vereinbarung entfaltet unabhängig davon, ob sie gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet wurde, zivilrechtliche Wirkungen (Hinweis E 24. Mai 2012, 2010/07/0184) - ist es Aufgabe der Behörde, den Inhalt der Vereinbarung zu erforschen. Hiebei ist gemäß Paragraph 914, ABGB dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste.