Eine Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs 3 EisenbahnG 1957 kann - unabhängig von der Frage der Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde für eine solche Entscheidung unter dem Blickwinkel des § 38 Abs 1a AWG 2002 - nicht die (zivilrechtliche) Zustimmungserklärung des iSd § 39 Abs 1 Z 3 AWG 2002 betroffenen Liegenschaftseigentümers zur Inanspruchnahme der Liegenschaft ersetzen.Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 42, Absatz 3, EisenbahnG 1957 kann - unabhängig von der Frage der Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde für eine solche Entscheidung unter dem Blickwinkel des Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 - nicht die (zivilrechtliche) Zustimmungserklärung des iSd Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 betroffenen Liegenschaftseigentümers zur Inanspruchnahme der Liegenschaft ersetzen.