Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/05/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18636 A/2013

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/05/0076

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Ausführung der Behörde, jedermann könne mangels Anschaffung eines üblichen Briefkastens die Zustellung möglicherweise unangenehmer Schriftstücke verweigern, ist der Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG entgegen zu halten, wonach eine Hinterlegungsanzeige in Ermangelung einer für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen ist. Eine solche Anbringung ist im gegenständlichen Fall ohne ersichtlichen Grund nicht erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050076.X05

Im RIS seit

01.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011050076_20130528X05