Nichtstattgebung - Feststellung und teilweise Vertragsaufhebung nach dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 - Was die Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden betrifft, so ist darauf abzustellen, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Entscheidungen entfaltet und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist (vgl. B 16. März 2011, AW 2011/17/0003; B 21. Oktober 2010, AW 2010/07/0045). Dies ist gegenständlich der Fall, weil die Aufhebung des Vertrages (hier gemäß § 17 Abs. 4 Tiroler Vergabenachprüfungsgsetz 2006) aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens abgeleitet wird. Der angefochtene Bescheid ist daher in seinem gesamten Umfang einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich.Nichtstattgebung - Feststellung und teilweise Vertragsaufhebung nach dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 - Was die Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden betrifft, so ist darauf abzustellen, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Entscheidungen entfaltet und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist vergleiche B 16. März 2011, AW 2011/17/0003; B 21. Oktober 2010, AW 2010/07/0045). Dies ist gegenständlich der Fall, weil die Aufhebung des Vertrages (hier gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Tiroler Vergabenachprüfungsgsetz 2006) aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens abgeleitet wird. Der angefochtene Bescheid ist daher in seinem gesamten Umfang einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich.