Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18744 A/2013
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2011/03/0219
Entscheidungsdatum
28.11.2013
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
83 Naturschutz Umweltschutz
96/01 Bundesstraßengesetz
Norm
BStG 1971;
HlG 1989 §3 idF 1994/655;
UVPG 2000 §24h;
VwRallg;
Rechtssatz
Nach der Stammfassung des HlG 1989, BGBl Nr 135/1989, hatte der Bundesminister den Trassenverlauf (ua) "nach den Erfordernissen eines leistungsfähigen Eisenbahnverkehrs" zu bestimmen. Die Bedachtnahme (auch) auf die Wirtschaftlichkeit wurde erstmals durch die HlG-Novelle BGBl Nr 655/1994 gesetzlich ausdrücklich normiert; demnach sollte die Bestimmung der Trasse (ua) "nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn" erfolgen. Die Materialien (RV 1670 BlgNR 18. GP, S 4) sehen darin eine Klarstellung, dass die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen Eisenbahn umfassen und verweisen auf eine "Anlehnung an das Bundesstraßengesetz".Nach der Stammfassung des HlG 1989, Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1989,, hatte der Bundesminister den Trassenverlauf (ua) "nach den Erfordernissen eines leistungsfähigen Eisenbahnverkehrs" zu bestimmen. Die Bedachtnahme (auch) auf die Wirtschaftlichkeit wurde erstmals durch die HlG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr 655 aus 1994, gesetzlich ausdrücklich normiert; demnach sollte die Bestimmung der Trasse (ua) "nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn" erfolgen. Die Materialien Regierungsvorlage 1670 BlgNR 18. GP, S 4) sehen darin eine Klarstellung, dass die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen Eisenbahn umfassen und verweisen auf eine "Anlehnung an das Bundesstraßengesetz".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030219.X05
Im RIS seit
13.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2011030219_20131128X05