Verwaltungsgerichtshof
28.11.2013
2011/03/0219
Nach der Stammfassung des HlG 1989, Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1989,, hatte der Bundesminister den Trassenverlauf (ua) "nach den Erfordernissen eines leistungsfähigen Eisenbahnverkehrs" zu bestimmen. Die Bedachtnahme (auch) auf die Wirtschaftlichkeit wurde erstmals durch die HlG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr 655 aus 1994, gesetzlich ausdrücklich normiert; demnach sollte die Bestimmung der Trasse (ua) "nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn" erfolgen. Die Materialien Regierungsvorlage 1670 BlgNR 18. GP, S 4) sehen darin eine Klarstellung, dass die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen Eisenbahn umfassen und verweisen auf eine "Anlehnung an das Bundesstraßengesetz".