Eine offenkundige Unrichtigkeit der nach § 59 Abs. 1 erster Satz AVG gebotenen Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch des Bescheides ist einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich, aber ohne eine solche in dem (für alle Parteien erkennbaren) Wortsinn zu verstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 74 zu § 59 AVG). Wenn es sich um einen nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähigen Mangel handelt, ist der Spruch nach seinem eindeutig erkennbaren wahren Gehalt auszulegen (vgl. zur Auslegung von Bescheiden mit berichtigungsfähigen Mängeln etwa das E vom 25. Juni 2008, 2007/12/0166, unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), S. 1144 f).Eine offenkundige Unrichtigkeit der nach Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG gebotenen Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch des Bescheides ist einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich, aber ohne eine solche in dem (für alle Parteien erkennbaren) Wortsinn zu verstehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Rz 74 zu Paragraph 59, AVG). Wenn es sich um einen nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähigen Mangel handelt, ist der Spruch nach seinem eindeutig erkennbaren wahren Gehalt auszulegen vergleiche zur Auslegung von Bescheiden mit berichtigungsfähigen Mängeln etwa das E vom 25. Juni 2008, 2007/12/0166, unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), S. 1144 f).