Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/12/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18357 A/2012

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2010/12/0074

Entscheidungsdatum

01.03.2012

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0084 Besprechung in: DRdA, Heft 1/2013, 72-74;

Rechtssatz

Aufgrund des Wesenskerns eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses können sich aus diesem abgeleitete Rechte und Pflichten nur aus dem Gesetz oder einer Rechtsverordnung ergeben. Aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten können daher nur dann geltend gemacht werden, wenn sie eine Grundlage in ausdrücklichen Normen (Gesetze oder Rechtsverordnungen) haben (Hinweis E vom 10. September 2009, 2008/12/0193, mwN). Dass derartige Vorschriften, die ein Recht auf die geforderte dienstliche Verwendung begründen, nicht bestehen, wurde im E vom 27. September 2011, 2010/12/0125 im Einzelnen dargestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010120074.X05

Im RIS seit

20.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2010120074_20120301X05