Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2012

Geschäftszahl

2010/12/0074

Rechtssatz

Aufgrund des Wesenskerns eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses können sich aus diesem abgeleitete Rechte und Pflichten nur aus dem Gesetz oder einer Rechtsverordnung ergeben. Aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten können daher nur dann geltend gemacht werden, wenn sie eine Grundlage in ausdrücklichen Normen (Gesetze oder Rechtsverordnungen) haben (Hinweis E vom 10. September 2009, 2008/12/0193, mwN). Dass derartige Vorschriften, die ein Recht auf die geforderte dienstliche Verwendung begründen, nicht bestehen, wurde im E vom 27. September 2011, 2010/12/0125 im Einzelnen dargestellt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/12/0084

Besprechung in:

DRdA, Heft 1 aus 2013,, 72-74;