Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/09/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16396 A/2004

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/09/0015

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §31 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §4 Abs1 Z2 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Aus dem DMSG ist für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers kein anderer Maßstab als der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG genannte zu erkennen. Eine über die dort (durch das Erfordernis keiner oder nur geringer Geldmittel) gezogene Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Erhaltungspflicht des Eigentümers ist demnach im DMSG nicht vorgesehen. Die nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz DMSG dem Eigentümer auf dessen eigene Kosten aufzutragenden Maßnahmen finden somit ihre Grenze in der durch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG definierten Zumutbarkeit (hier: die mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin aufgetragenen Maßnahmen erfordern mehr als nur geringe Geldmittel). Die Behörde kann zwar gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DMSG eine Maßnahme wie die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete treffen, aber nur dann, wenn die Kosten dieser Maßnahme dem Verpflichteten von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090015.X04

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2004090015_20040630X04

Rechtssatz für 2007/09/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/09/0198

Entscheidungsdatum

02.07.2010

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §31 Abs1;
DMSG 1923 §4 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0015 E 30. Juni 2004 VwSlg 16396 A/2004 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem DMSG ist für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers kein anderer Maßstab als der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG genannte zu erkennen. Eine über die dort (durch das Erfordernis keiner oder nur geringer Geldmittel) gezogene Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Erhaltungspflicht des Eigentümers ist demnach im DMSG nicht vorgesehen. Die nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz DMSG dem Eigentümer auf dessen eigene Kosten aufzutragenden Maßnahmen finden somit ihre Grenze in der durch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG definierten Zumutbarkeit (hier: die mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin aufgetragenen Maßnahmen erfordern mehr als nur geringe Geldmittel). Die Behörde kann zwar gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DMSG eine Maßnahme wie die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete treffen, aber nur dann, wenn die Kosten dieser Maßnahme dem Verpflichteten von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007090198.X01

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010

Dokumentnummer

JWR_2007090198_20100702X01

Rechtssatz für 2010/09/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18075 A/2011

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/09/0241

Entscheidungsdatum

11.03.2011

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §31 Abs1;
DMSG 1923 §4 Abs1 Z2 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0015 E 30. Juni 2004 VwSlg 16396 A/2004 RS 4 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem DMSG ist für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers kein anderer Maßstab als der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG genannte zu erkennen. Eine über die dort (durch das Erfordernis keiner oder nur geringer Geldmittel) gezogene Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Erhaltungspflicht des Eigentümers ist demnach im DMSG nicht vorgesehen. Die nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz DMSG dem Eigentümer auf dessen eigene Kosten aufzutragenden Maßnahmen finden somit ihre Grenze in der durch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DMSG definierten Zumutbarkeit (hier: die mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin aufgetragenen Maßnahmen erfordern mehr als nur geringe Geldmittel). Die Behörde kann zwar gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DMSG eine Maßnahme wie die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete treffen, aber nur dann, wenn die Kosten dieser Maßnahme dem Verpflichteten von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090241.X04

Im RIS seit

28.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2010090241_20110311X04