Im Verwaltungsstrafverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kann als verlesen nur gelten, was im Sinne des § 51g VStG verlesen werden durfte.Im Verwaltungsstrafverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kann als verlesen nur gelten, was im Sinne des Paragraph 51 g, VStG verlesen werden durfte.