Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2000

Geschäftszahl

99/09/0077

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kann als verlesen nur gelten, was im Sinne des Paragraph 51 g, VStG verlesen werden durfte.