Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/09/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/09/0146

Entscheidungsdatum

27.01.2011

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

DO Wr 1994 §84 Abs13;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 84, Absatz 13, Wr DO 1994 ist unzweifelhaft, dass als "betroffene Person" das Opfer einer sexuellen Belästigung - und nicht der Disziplinarbeschuldigte - gemeint ist. Ansonsten wäre der Halbsatz "gleichgültig, ob diese Person Bediensteter der Gemeinde Wien ist oder nicht", unsinnig, weil gegen einen Nichtbediensteten weder das Disziplinarrecht gilt noch ein Disziplinarverfahren geführt werden kann. Da es um die sexuelle Belästigung von zwei Frauen geht und Vorsitzende der Disziplinarbehörde erster Instanz eine Frau war, entsprach die Zusammensetzung dem Gesetz.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090146.X02

Im RIS seit

03.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2010090146_20110127X02