Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2011

Geschäftszahl

2010/09/0146

Rechtssatz

Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 84, Absatz 13, Wr DO 1994 ist unzweifelhaft, dass als "betroffene Person" das Opfer einer sexuellen Belästigung - und nicht der Disziplinarbeschuldigte - gemeint ist. Ansonsten wäre der Halbsatz "gleichgültig, ob diese Person Bediensteter der Gemeinde Wien ist oder nicht", unsinnig, weil gegen einen Nichtbediensteten weder das Disziplinarrecht gilt noch ein Disziplinarverfahren geführt werden kann. Da es um die sexuelle Belästigung von zwei Frauen geht und Vorsitzende der Disziplinarbehörde erster Instanz eine Frau war, entsprach die Zusammensetzung dem Gesetz.