Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/09/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/09/0144

Entscheidungsdatum

11.03.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §4 idF 1999/I/170;
DMSGNov 1999;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Jede Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Denkmals nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph eins, DMSG 1923 bewirkt im Hinblick auf die damit eintretenden Rechtsfolgen, insbesondere des Verbots der Zerstörung und jeder Veränderung gemäß Paragraph 4, DMSG 1923, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums des betroffenen Eigentümers. Bereits bei einer Unterschutzstellung gilt "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung", die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP MRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090144.X01

Im RIS seit

28.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2010090144_20110311X01

Rechtssatz für 2010/09/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/09/0064

Entscheidungsdatum

15.12.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §4 idF 1999/I/170;
DMSGNov 1999;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0144 E 11. März 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Jede Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Denkmals nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph eins, DMSG 1923 bewirkt im Hinblick auf die damit eintretenden Rechtsfolgen, insbesondere des Verbots der Zerstörung und jeder Veränderung gemäß Paragraph 4, DMSG 1923, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums des betroffenen Eigentümers. Bereits bei einer Unterschutzstellung gilt "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung", die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP MRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090064.X02

Im RIS seit

03.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2010090064_20111215X02

Rechtssatz für 2009/09/0248

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/09/0248

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §4 idF 1999/I/170;
DMSGNov 1999;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0144 E 11. März 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Jede Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Denkmals nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph eins, DMSG 1923 bewirkt im Hinblick auf die damit eintretenden Rechtsfolgen, insbesondere des Verbots der Zerstörung und jeder Veränderung gemäß Paragraph 4, DMSG 1923, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums des betroffenen Eigentümers. Bereits bei einer Unterschutzstellung gilt "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung", die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP MRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009090248.X02

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2009090248_20120322X02

Rechtssatz für 2010/09/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/09/0079

Entscheidungsdatum

04.10.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §4;
DMSGNov 1999;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0144 E 11. März 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Jede Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Denkmals nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph eins, DMSG 1923 bewirkt im Hinblick auf die damit eintretenden Rechtsfolgen, insbesondere des Verbots der Zerstörung und jeder Veränderung gemäß Paragraph 4, DMSG 1923, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums des betroffenen Eigentümers. Bereits bei einer Unterschutzstellung gilt "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung", die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP MRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090079.X02

Im RIS seit

02.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2010090079_20121004X02

Rechtssatz für 2012/09/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/09/0100

Entscheidungsdatum

25.01.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §4 idF 1999/I/170;
DMSGNov 1999;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0144 E 11. März 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Jede Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Denkmals nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph eins, DMSG 1923 bewirkt im Hinblick auf die damit eintretenden Rechtsfolgen, insbesondere des Verbots der Zerstörung und jeder Veränderung gemäß Paragraph 4, DMSG 1923, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums des betroffenen Eigentümers. Bereits bei einer Unterschutzstellung gilt "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung", die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP MRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090100.X01

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2012090100_20130125X01