Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/08/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/08/0077

Entscheidungsdatum

14.01.2013

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs2 idF 2007/I/031;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988

Rechtssatz

Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend einstufte, weil sich der Meldeverstoß auf 17 Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und eine Meldung vor Arbeitsbeginn nicht erfolgte vergleiche zu sieben nicht gemeldeten Arbeitnehmern das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl 2010/08/0255, zu vier nicht gemeldeten Arbeitnehmern das hg Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl 2010/08/0151, und allgemein zu zwei oder mehr nicht gemeldeten Dienstnehmern das hg Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl 2008/08/0218, mwN). Aus dem Wortlaut des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG (arg: "500 EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person") ergibt sich zudem, dass die Behörde zu Recht den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung mehrfach - nämlich für jeden nicht rechtzeitig gemeldeten Arbeitnehmer - vorgeschrieben hat. Ob der Behörde durch die verspätete Meldung tatsächlich ein 17-facher Verwaltungsaufwand entstanden ist, spielt hingegen für die Berechnung des Beitragszuschlags keine Rolle (siehe zur Pauschalierung des Verwaltungsaufwands auch das hg Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl 2008/08/0249). Der klare Gesetzeswortlaut lässt die Betrachtung eines mehrere Dienstnehmer betreffenden Meldeverstoßes als eine "Einheit" - mit nur einmaliger Vorschreibung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung - nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010080077.X02

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014

Dokumentnummer

JWR_2010080077_20130114X02