Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/08/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18518 A/2012

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/08/0033

Entscheidungsdatum

14.11.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs2 idF 2007/I/104;
AVG §39 Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wenngleich Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zweiter Satz nur von der "Rückforderung" der Leistung für zumindest vier Wochen spricht, ist davon auszugehen, dass auf Grundlage dieser Bestimmung auch ein Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgesprochen werden kann, wenn eine Rückforderung mangels Empfang einer Leistung nicht möglich ist. Andernfalls müsste das Arbeitsmarktservice bei einer unmittelbaren Betretung des Leistungsbeziehers den bereits zuerkannten, aber noch nicht ausbezahlten Leistungsanspruch trotz dessen Nichtberechtigung zuerst erfüllen, um anschließend nach Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die Rückforderung aussprechen zu können. Eine solche Vorgangsweise würde der durch Paragraph 39, Absatz 2, AVG geforderten Rücksichtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis im Verwaltungsverfahren zuwiderlaufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080033.X01

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2010080033_20121114X01

Rechtssatz für Ra 2021/08/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0082

Entscheidungsdatum

18.08.2022

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs2
AlVG 1977 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/08/0033 E 14. November 2012 VwSlg 18518 A/2012 RS 1 (hier ohne den letzten Satz und unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Notstandshilfe)

Stammrechtssatz

Wenngleich Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zweiter Satz nur von der "Rückforderung" der Leistung für zumindest vier Wochen spricht, ist davon auszugehen, dass auf Grundlage dieser Bestimmung auch ein Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgesprochen werden kann, wenn eine Rückforderung mangels Empfang einer Leistung nicht möglich ist. Andernfalls müsste das Arbeitsmarktservice bei einer unmittelbaren Betretung des Leistungsbeziehers den bereits zuerkannten, aber noch nicht ausbezahlten Leistungsanspruch trotz dessen Nichtberechtigung zuerst erfüllen, um anschließend nach Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die Rückforderung aussprechen zu können. Eine solche Vorgangsweise würde der durch Paragraph 39, Absatz 2, AVG geforderten Rücksichtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis im Verwaltungsverfahren zuwiderlaufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080082.L02

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2021080082_20220818L02