Verwaltungsgerichtshof
18.08.2022
Ra 2021/08/0082
GRS wie 2010/08/0033 E 14. November 2012 VwSlg 18518 A/2012 RS 1 (hier ohne den letzten Satz und unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Notstandshilfe)
Wenngleich Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zweiter Satz nur von der "Rückforderung" der Leistung für zumindest vier Wochen spricht, ist davon auszugehen, dass auf Grundlage dieser Bestimmung auch ein Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausgesprochen werden kann, wenn eine Rückforderung mangels Empfang einer Leistung nicht möglich ist. Andernfalls müsste das Arbeitsmarktservice bei einer unmittelbaren Betretung des Leistungsbeziehers den bereits zuerkannten, aber noch nicht ausbezahlten Leistungsanspruch trotz dessen Nichtberechtigung zuerst erfüllen, um anschließend nach Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die Rückforderung aussprechen zu können. Eine solche Vorgangsweise würde der durch Paragraph 39, Absatz 2, AVG geforderten Rücksichtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis im Verwaltungsverfahren zuwiderlaufen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080082.L02