Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/08/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/08/0029

Entscheidungsdatum

14.11.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch die von den Kontroll- oder Erhebungsorgangen der Abgabenbehörden und der Sozialversicherungsträger verwendeten Formulare, die im Zuge einer Kontrolle unter anderem von den bei der Kontrolle angetroffenen Beschäftigten ausgefüllt werden (Erhebungs- oder Personenblätter) sind daher zulässige Beweismittel im Verwaltungsverfahren. Liegen aber widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, so sind derartige Erhebungs- oder Personenblätter, die nicht den Anforderungen einer Niederschrift im Sinne des Paragraph 14, AVG entsprechen, nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen. Diesfalls hat die Behörde jene Person, von der nur ein von ihr ausgefülltes Formular vorliegt, als Zeugin niederschriftlich zu vernehmen vergleiche zu formlosen Befragungen und schriftlichen Stellungnahmen das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080029.X02

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2010080029_20121114X02