Die Haftung des Vertreters gemäß § 67 Abs. 10 ASVG setzt voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Primärschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde (hier der Landeshauptmann) im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu prüfen.Die Haftung des Vertreters gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Primärschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde (hier der Landeshauptmann) im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen zu prüfen.