Aus den Materialien zum AWG 2002 (vgl RV 984 BlgNr 21 GP) geht hervor, dass ein wichtiges Ziel dieses Gesetzes die vollständige Umsetzung der Abfallrahmen-RL (und der Richtlinie über gefährliche Abfälle), insbesondere durch EU-konforme Begriffsbestimmungen ist (vgl § 89 Z 1 AWG 2002) und bei der Beurteilung, ob eine Sache Abfall ist oder nicht, die Kriterien des Abfallbegriffs unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts heranzuziehen sind, wobei der Entledigungsbegriff gegenüber dem AWG 1990 unverändert geblieben ist (Hinweis E 18.11.2010, 2008/07/0004).Aus den Materialien zum AWG 2002 vergleiche Regierungsvorlage 984 BlgNr 21 Gesetzgebungsperiode geht hervor, dass ein wichtiges Ziel dieses Gesetzes die vollständige Umsetzung der Abfallrahmen-RL (und der Richtlinie über gefährliche Abfälle), insbesondere durch EU-konforme Begriffsbestimmungen ist vergleiche Paragraph 89, Ziffer eins, AWG 2002) und bei der Beurteilung, ob eine Sache Abfall ist oder nicht, die Kriterien des Abfallbegriffs unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts heranzuziehen sind, wobei der Entledigungsbegriff gegenüber dem AWG 1990 unverändert geblieben ist (Hinweis E 18.11.2010, 2008/07/0004).