Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18427 A/2012
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
2010/06/0207
Entscheidungsdatum
31.05.2012
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/17/0871 E 24. Februar 2014
Rechtssatz
Die Ertragsabsicht eines Vereines kann auch nicht an Hand von aus Statuten eines Vereines sich ergebenden Berechtigungen abgeleitet werden, es kommt vielmehr auf die tatsächliche Ertragsabsicht an. Weiters liegt bei einem Verein, der seine Tätigkeit ausschließlich auf Grund von Subventionen aufrechterhalten kann, jedenfalls keine Absicht vor, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (siehe Ausschußbericht zur GewR-Novelle 1988: 690 BlgNR 17. GP).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X09
Im RIS seit
04.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Dokumentnummer
JWR_2010060207_20120531X09