Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/06/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18427 A/2012

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2010/06/0207

Entscheidungsdatum

31.05.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0871 E 24. Februar 2014

Rechtssatz

Die Ertragsabsicht eines Vereines kann auch nicht an Hand von aus Statuten eines Vereines sich ergebenden Berechtigungen abgeleitet werden, es kommt vielmehr auf die tatsächliche Ertragsabsicht an. Weiters liegt bei einem Verein, der seine Tätigkeit ausschließlich auf Grund von Subventionen aufrechterhalten kann, jedenfalls keine Absicht vor, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (siehe Ausschußbericht zur GewR-Novelle 1988: 690 BlgNR 17. GP).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X09

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2010060207_20120531X09