Verwaltungsgerichtshof
31.05.2012
2010/06/0207
Die Ertragsabsicht eines Vereines kann auch nicht an Hand von aus Statuten eines Vereines sich ergebenden Berechtigungen abgeleitet werden, es kommt vielmehr auf die tatsächliche Ertragsabsicht an. Weiters liegt bei einem Verein, der seine Tätigkeit ausschließlich auf Grund von Subventionen aufrechterhalten kann, jedenfalls keine Absicht vor, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (siehe Ausschußbericht zur GewR-Novelle 1988: 690 BlgNR 17. GP).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/17/0871 E 24. Februar 2014
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060207.X09