Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/05/0220
Entscheidungsdatum
10.12.2013
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/05/0192 E 23. Juli 2013 RS 6
Stammrechtssatz
Wie die im § 79 Abs. 6 Wr BauO enthaltene (wenn auch nur demonstrative) Aufzählung deutlich zeigt, sind nach dieser Norm zwar sonstige Bauwerke im Seitenabstand zulässig, nicht aber Gebäude.Wie die im Paragraph 79, Absatz 6, Wr BauO enthaltene (wenn auch nur demonstrative) Aufzählung deutlich zeigt, sind nach dieser Norm zwar sonstige Bauwerke im Seitenabstand zulässig, nicht aber Gebäude.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050220.X01
Im RIS seit
26.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
JWR_2010050220_20131210X01