Nach § 113 Abs. 5 GewO 1994 ist es nicht wesentlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Vorverlegung der Sperrstunde wirtschaftlich beeinträchtigt wird (Hinweis E vom 19. Mai 1992, 92/04/0036, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 198 Abs. 5 GewO 1973).Nach Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 ist es nicht wesentlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Vorverlegung der Sperrstunde wirtschaftlich beeinträchtigt wird (Hinweis E vom 19. Mai 1992, 92/04/0036, zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973).