Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Geschäftszahl

2012/04/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/04/0056 E 5. November 2010 RS 3

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 ist es nicht wesentlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Vorverlegung der Sperrstunde wirtschaftlich beeinträchtigt wird (Hinweis E vom 19. Mai 1992, 92/04/0036, zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973).