Der Wortinterpretation des Begriffes "unbeschadet" in § 18 Abs. 1 der NÖ Taxi-Betriebsordnung ist die Bedeutung "ohne diese zu berühren, zu verändern" (vgl. E 19. Dezember 1994, VwSlg 14187 A/1994) zugrunde zu legen. Die zitierte Regelung ist danach in dem Sinne zu verstehen, dass die Vorschriften der StVO 1960 sowie des § 18 Abs. 3 der NÖ Taxi-Betriebsordnung anwendbar bleiben. Die StVO 1960 sieht, wenn man von den Ausnahmen nach § 23 Abs. 3a, § 24 Abs. 1 lit. j und Abs. 2a legcit absieht, keine darüber hinausgehenden Ausnahmen für Taxis im Bereich eines Verbotes des Haltens und Parkens von Fahrzeugen vor.Der Wortinterpretation des Begriffes "unbeschadet" in Paragraph 18, Absatz eins, der NÖ Taxi-Betriebsordnung ist die Bedeutung "ohne diese zu berühren, zu verändern" vergleiche E 19. Dezember 1994, VwSlg 14187 A/1994) zugrunde zu legen. Die zitierte Regelung ist danach in dem Sinne zu verstehen, dass die Vorschriften der StVO 1960 sowie des Paragraph 18, Absatz 3, der NÖ Taxi-Betriebsordnung anwendbar bleiben. Die StVO 1960 sieht, wenn man von den Ausnahmen nach Paragraph 23, Absatz 3 a,, Paragraph 24, Absatz eins, Litera j und Absatz 2 a, legcit absieht, keine darüber hinausgehenden Ausnahmen für Taxis im Bereich eines Verbotes des Haltens und Parkens von Fahrzeugen vor.