Verwaltungsgerichtshof
26.11.2010
2010/02/0252
Der Wortinterpretation des Begriffes "unbeschadet" in Paragraph 18, Absatz eins, der NÖ Taxi-Betriebsordnung ist die Bedeutung "ohne diese zu berühren, zu verändern" vergleiche E 19. Dezember 1994, VwSlg 14187 A/1994) zugrunde zu legen. Die zitierte Regelung ist danach in dem Sinne zu verstehen, dass die Vorschriften der StVO 1960 sowie des Paragraph 18, Absatz 3, der NÖ Taxi-Betriebsordnung anwendbar bleiben. Die StVO 1960 sieht, wenn man von den Ausnahmen nach Paragraph 23, Absatz 3 a,, Paragraph 24, Absatz eins, Litera j und Absatz 2 a, legcit absieht, keine darüber hinausgehenden Ausnahmen für Taxis im Bereich eines Verbotes des Haltens und Parkens von Fahrzeugen vor.