Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/01/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/01/0043

Entscheidungsdatum

19.09.2012

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §44a;
StbG 1985 §11a Abs4;

Rechtssatz

Das amtswegige Vorgehen der Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 44 a, NAG ändert nichts daran, dass ein Aufenthaltstitel mit dem Ausspruch der Asylbehörde, wonach eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, (noch) nicht vorliegt. Auch für gemäß Paragraph 44 a, NAG erteilte Aufenthaltstitel gilt nämlich Paragraph 20, Absatz 2, NAG, wonach die Gültigkeit eines (erstmals erteilten) Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum beginnt. Eine Bestimmung, nach der während eines Verfahrens gemäß Paragraph 44 a, NAG schon ein rechtmäßiger Aufenthalt vorläge, sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie die rückwirkende Gültigkeit eines im Verfahren nach Paragraph 44 a, NAG erteilten Aufenthaltstitels. Damit konnte der Einbürgerungswerber aber weder aus dem Ausspruch der Unzulässigkeit seiner Ausweisung noch aus dem im Verfahren nach Paragraph 44 a, NAG erteilten Aufenthaltstitel einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG für den Zeitraum zwischen dem Verlust des Aufenthaltsrechts nach asylrechtlichen Bestimmungen und der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verfahren nach Paragraph 44 a, NAG ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010043.X02

Im RIS seit

18.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014

Dokumentnummer

JWR_2010010043_20120919X02

Rechtssatz für 2013/01/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/01/0108

Entscheidungsdatum

22.05.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §44a;
StbG 1985 §11a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0043 E 19. September 2012 RS 2 (hier Bezugnahme auf § 11a Abs. 1 StbG statt auf § 11a Abs. 4 StbG)

Stammrechtssatz

Das amtswegige Vorgehen der Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 44 a, NAG ändert nichts daran, dass ein Aufenthaltstitel mit dem Ausspruch der Asylbehörde, wonach eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, (noch) nicht vorliegt. Auch für gemäß Paragraph 44 a, NAG erteilte Aufenthaltstitel gilt nämlich Paragraph 20, Absatz 2, NAG, wonach die Gültigkeit eines (erstmals erteilten) Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum beginnt. Eine Bestimmung, nach der während eines Verfahrens gemäß Paragraph 44 a, NAG schon ein rechtmäßiger Aufenthalt vorläge, sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie die rückwirkende Gültigkeit eines im Verfahren nach Paragraph 44 a, NAG erteilten Aufenthaltstitels. Damit konnte der Einbürgerungswerber aber weder aus dem Ausspruch der Unzulässigkeit seiner Ausweisung noch aus dem im Verfahren nach Paragraph 44 a, NAG erteilten Aufenthaltstitel einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG für den Zeitraum zwischen dem Verlust des Aufenthaltsrechts nach asylrechtlichen Bestimmungen und der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verfahren nach Paragraph 44 a, NAG ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010108.X02

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2013010108_20140522X02