Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.2014

Geschäftszahl

2013/01/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0043 E 19. September 2012 RS 2

(hier Bezugnahme auf Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG statt auf Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG)

Stammrechtssatz

Das amtswegige Vorgehen der Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 44 a, NAG ändert nichts daran, dass ein Aufenthaltstitel mit dem Ausspruch der Asylbehörde, wonach eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, (noch) nicht vorliegt. Auch für gemäß Paragraph 44 a, NAG erteilte Aufenthaltstitel gilt nämlich Paragraph 20, Absatz 2, NAG, wonach die Gültigkeit eines (erstmals erteilten) Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum beginnt. Eine Bestimmung, nach der während eines Verfahrens gemäß Paragraph 44 a, NAG schon ein rechtmäßiger Aufenthalt vorläge, sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie die rückwirkende Gültigkeit eines im Verfahren nach Paragraph 44 a, NAG erteilten Aufenthaltstitels. Damit konnte der Einbürgerungswerber aber weder aus dem Ausspruch der Unzulässigkeit seiner Ausweisung noch aus dem im Verfahren nach Paragraph 44 a, NAG erteilten Aufenthaltstitel einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG für den Zeitraum zwischen dem Verlust des Aufenthaltsrechts nach asylrechtlichen Bestimmungen und der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verfahren nach Paragraph 44 a, NAG ableiten.