Die Gebührenpflicht setzt voraus, daß über das Rechtsgeschäft zu Beweiszwecken eine Schrift, eine (förmliche) Urkunde errichtet wird (vgl. das Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 93/16/0014). Ist der Inhalt der Schrift geeignet, über ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft Beweis zu machen, wird die Gebührenpflicht ausgelöst (vgl. das Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/16/0163, mwN).Die Gebührenpflicht setzt voraus, daß über das Rechtsgeschäft zu Beweiszwecken eine Schrift, eine (förmliche) Urkunde errichtet wird vergleiche das Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 93/16/0014). Ist der Inhalt der Schrift geeignet, über ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft Beweis zu machen, wird die Gebührenpflicht ausgelöst vergleiche das Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/16/0163, mwN).