Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2014

Geschäftszahl

2013/16/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0271 E 16. Dezember 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gebührenpflicht setzt voraus, daß über das Rechtsgeschäft zu Beweiszwecken eine Schrift, eine (förmliche) Urkunde errichtet wird vergleiche das Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 93/16/0014). Ist der Inhalt der Schrift geeignet, über ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft Beweis zu machen, wird die Gebührenpflicht ausgelöst vergleiche das Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/16/0163, mwN).