Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/08/0277

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/08/0277

Entscheidungsdatum

22.12.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §49 Abs1;
AlVG 1977 §49 Abs2;
AVG §56;
VwRallg;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend den Abspruch über den Feststellungsantrag waren die Kontrollmeldetermine, hinsichtlich derer der Arbeitslose die Anträge auf Feststellung ihrer Unzulässigkeit gestellt hatte, längst verstrichen. Der Feststellungsantrag konnte sich daher nur (mehr) auf eine Rechtsgefährdung des Arbeitslosen stützen, die daraus resultiert, dass er diese beiden Termine nicht wahrgenommen hatte. Eine derartige Rechtsgefährdung würde nur bei einer Sanktionierung dieses bereits geschehenen Verhaltens des Arbeitslosen eintreten. Eine derartige Sanktionierung sieht das Gesetz auch vor vergleiche Paragraphen 10 und 49 Absatz 2, AlVG), es besteht insoweit aber Rechtsschutz in einem anderen, gesetzlich vorgezeichneten, dem Arbeitslosen auch zumutbaren Verwaltungsverfahren, sodass ein Feststellungsantrag (als lediglich subsidiärer Rechtsbehelf) nicht zulässig war.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009080277.X02

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2011

Dokumentnummer

JWR_2009080277_20101222X02