Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2010

Geschäftszahl

2009/08/0277

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend den Abspruch über den Feststellungsantrag waren die Kontrollmeldetermine, hinsichtlich derer der Arbeitslose die Anträge auf Feststellung ihrer Unzulässigkeit gestellt hatte, längst verstrichen. Der Feststellungsantrag konnte sich daher nur (mehr) auf eine Rechtsgefährdung des Arbeitslosen stützen, die daraus resultiert, dass er diese beiden Termine nicht wahrgenommen hatte. Eine derartige Rechtsgefährdung würde nur bei einer Sanktionierung dieses bereits geschehenen Verhaltens des Arbeitslosen eintreten. Eine derartige Sanktionierung sieht das Gesetz auch vor vergleiche Paragraphen 10 und 49 Absatz 2, AlVG), es besteht insoweit aber Rechtsschutz in einem anderen, gesetzlich vorgezeichneten, dem Arbeitslosen auch zumutbaren Verwaltungsverfahren, sodass ein Feststellungsantrag (als lediglich subsidiärer Rechtsbehelf) nicht zulässig war.